Richtilinien
Obwohl man als Tätowierer keinem staatlich anerkannten Beruf nachgeht und zwingend keinerlei Ausbildungen machen muss, werden trotzdem einige Qualifikationsanforderungen nach den Richtlinien der U.E.T.A und der D.O.T gestellt. Die erste Anforderung erklärt sich beinahe von selbst, denn sie besagt, dass Personen, die Tätowiervorgänge durchführen, die Technik beherrschen und die Risiken und Gefahren kennen müssen. Des Weiteren sollte über einige Grundkenntnisse bezüglich Keimübertragungswege und Keimquellen, blutübertragbare Viren, Hygiene und Desinfektion, sowohl von Personen und Arbeitsgeräten und Maßnahmen zum Personenschutz, verfügt werden. Ein Erste-Hilfe-Kurs sollte ebenfalls besucht worden und auch nachweisbar sein. Außerdem ist es äußerst ratsam, sich als Tätowierer gegen diverse durch Blut übertragbare Krankheiten, wie Hepatitis A und B, impfen zu lassen.
Nach dem Stechen sollte dem Kunden auf jeden Fall Auskunft über Maßnahmen zur Nachbehandlung der Tätowierung gegeben werden. Dies kann sowohl mündlich, als auch schriftlich, oder auch auf beide Weisen, geschehen.
Des Weiteren sollte ein Tätowierer sich mit der Juristerei des Tätowierens vertraut machen und im Falle eines Falles einem Kunden auch den Tätowierwunsch verweigern, wenn die Person beispielsweise an übertragbaren Krankheiten leitet, kurz vor dem Termin im Studio Alkohol zu sich genommen hat, was das Blut verändert, oder die Person rechtlich gesehen noch nicht tätowiert werden darf. Grundsätzlich darf niemand vor der Vollendung des 14.Lebensjahres tätowiert bzw gepierct werden, selbst dann nicht, wenn die Eltern einwilligen, denn das Stechen eines Tattoos/Piercing gilt im Sinne der §§223, 223a StGB als Körperverletzung und kann bei unsachgemäßer und nicht kunstgerechter Durchführung laut der Deutschen Anwaltsauskunft in Berlin auch als solche mit Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Kunden bestraft werden. Jugendliche ab 14 dürfen nur dann tätowiert werden, wenn mindestens ein Elternteil während der Behandlung im Studio anwesend ist. Nach Vollendung des 16.Lebensjahres genügt lediglich eine von mindestens einem Elternteil unterzeichnete Einverständniserklärung, die der Körperverletzung gemäß §226a StGB, einwilligt.

© Luisa Mähringer, Jan.2010
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Quelle: Buch "Was Tattoon? - Gesellschaft im Zeitalter der Bodymodification" von Anne Kretschmar